1. Lassen Sie sich von Gehaltspfändungen nicht beunruhigen
Wie viel von Ihrem Einkommen nach einer Pfändung und im Insolvenzverfahren übrig bleibt, hängt von der Einkommenshöhe und bestehenden Unterhaltspflichten ab. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Pfändungstabelle.
Über den Freibetrag können Sie auch im Insolvenzverfahren nach Belieben verfügen. Dieser beträgt mindestens 989,99 €.
Eine Gehaltspfändung ist kein Entlassungsgrund !
2. Wandeln Sie Ihr Konto in ein P-Konto um
Da in aller Regel auch Ihr Konto bereits im Minus ist bzw. Schulden bei der Hausbank bestehen, beantragen Sie bei Ihrer Bank die Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto.
3. Retten Sie, was rechtlich zulässig ist
Besitzen Sie beispielsweise noch eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von circa 1.000 Euro, sollten Sie sich Gedanken machen, ob Sie diese vorher auflösen und das Geld verwenden können.
Grundsätzlich gilt: Derartige „Beseitigungsmaßnahmen“ sind bei Strafe verboten. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie das Geld zum Lebensunterhalt benötigen.
Sofern Sie jedoch beispielsweise kein Einkommen besitzen, kann ein Betrag bis zur Pfändungsgrenze gesichert werden. Von allem, was diese Grenze übersteigt, lassen Sie besser die Finger um sich nicht strafbar zu machen.
4. Stellen Sie die Zahlungen ein
Nachdem das neue Konto eingerichtet ist, stellen Sie jegliche Zahlungen an die Gläubiger ein. Miete, Strom und alle Dauerschuldverhältnisse, die Sie auch weiterhin benötigen, bedienen Sie natürlich weiter.
Auch die Androhung oder gar Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung beachten Sie nicht. Haben Sie sich für das Verbraucherinsolvenzverfahren entschieden, so verschlechtert die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Ihre Situation nicht.
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