Zunächst verschaffen wir uns einen Überblick über Ihre finanzielle Situation. Im Gegensatz zu Verbraucherinsolvenzen, ist ein außergerichtlicher Vergleichsversuch in der Regelinsolvenz nicht verpflichtend, jedoch ist ein Insolvenzverfahren bei selbständig tätigen Personen meist gleichbedeutend mit dem Verlust des Unternehmens und somit auch der Existenzgrundlage. Daher ist in diesen Fällen ein Vergleichsabschluss gleichbedeutend mit dem wirtschaftlichen Überleben. Dieser Einigungsversuch wird als außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan bezeichnet. Hierbei bieten Sie nach Möglichkeit den Gläubigern an, eine bestimmte Summe monatlich an diese zurück zu zahlen, in der Regel über einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren. Diese Zahlung wird an sämtliche Gläubiger gemäß ihrer Forderungshöhe verteilt. Die Gläubiger erhalten so zumindest einen Teil ihrer Forderungen zurück.
Kommt diese Einigung nicht zustande, kann der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt werden.
Zunächst fordern wir von sämtlichen Gläubigern eine Forderungsaufstellung an, so dass geklärt werden kann, wie hoch die Schulden mit Zinsen, Vollstreckungskosten etc. wirklich sind.
Nachdem die Höhe der Forderungen und die Anzahl der Gläubiger bekannt ist, erarbeiten wir zusammen mit Ihnen einen Vergleichsvorschlag. Es besteht die Möglichkeit, durch geschickte Verhandlungen die Forderungshöhe drastisch zu reduzieren und beispielsweise mittels einer Einmalzahlung die Schulden aus der Welt zu schaffen. Ist dies nicht möglich, bieten wir den Gläubigern eine monatliche Zahlung an. Die Höhe dieser Zahlung hängt von Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit ab, im Extremfall kann sie auch nur 10,- bis 20,- € betragen. Wichtig ist, dass Sie guten Willen zeigen.
Durch unser Verhandlungsgeschick wurden bereits durch eine monatliche Zahlung in Höhe von nur 50,- € auf sämtliche Forderungen Insolvenzverfahren vermieden.
Kommt eine Einigung nicht zustande, bereiten wir mit Ihrer Hilfe den Insolvenzantrag unterschriftsreif vor. Sie müssen diesen nur noch unterzeichnen.
Durch unsere Erfahrung im Umgang mit Gläubigern und unsere spezielle Insolvenzsoftware kann daher in aller Regel ein Insolvenzantrag zeitnah, meist innerhalb von nur 2 bis 3 Monaten, gestellt werden.
Ist genügend Masse vorhanden, so dass zumindest die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind, ergeht ein Eröffnungsbeschluss. Es wird ein Verwalter bestellt, der die Aufgabe hat, das vorhandene Vermögen unter den Gläubigern zu verteilen. Es findet eine Gläubigerversammlung statt, in der der Verwalter einen Bericht über die Vermögensverhältnisse vorlegt.
Nachdem die letzten Verteilungen der Insolvenzmasse abgeschlossen sind, wird das Insolvenzverfahren beendet. Mit der Beendigung kann der Schuldner wieder frei über sein Vermögen verfügen. Allerdings können seine Gläubiger auch wieder gegen ihn die Einzelvollstreckung betreiben.
Für natürliche Personen besteht die Möglichkeit, die persönliche Haftung nach Abschluss des Verfahrens dadurch zu vermeiden, dass sie beim Gericht erfolgreich die Restschuldbefreiung beantragen. Dies ist nur dann möglich, wenn der Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wird. Wird Ihnen Restschuldbefreiung gewährt, müssen Sie sodann für die Dauer dieser sechsjährigen Wohlverhaltensperiode den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abtreten. Dieser verteilt diese Beträge an die Gläubiger. Außerdem haben Sie in dieser Zeit bestimmte Verpflichtungen zu erfüllen, wie beispielweise. einer geregelten Arbeit nachzugehen bzw. sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbaren Angebote abzulehnen. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode erlässt das Gericht dem Schuldner auf Antrag die restlichen Schulden, wenn keine Versagungsgründe vorliegen. Das Insolvenzverfahren wird zu diesem Zeitpunkt beendet.
Versagungsgründe sind:
Nach der Restschuldbefreiung kann der bisherige Schuldner sein Leben ohne Schulden neu aufbauen. Allein die psychische Belastung einer nicht zu erfüllenden Schuldenlast kann Beziehungen, Arbeitsplatz und die eigene Gesundheit gefährden. Nach Eröffnung der Insolvenz sind Zwangsvollstreckungsmaßnahme und Pfändungen nicht mehr zulässig. Der Gerichtsvollzieher wird Sie nicht mehr aufsuchen.
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