Liegt einem Gläubiger ein Titel (Vollstreckungsbescheid, Urteil etc.) vor, so kann er den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragen.
Steht der Gerichtsvollzieher vor der Tür, bitten Sie ihn herein. So zu tun als wäre niemand zu Hause hat keinen Sinn, er kommt wieder. Besprechen Sie mit Sie ihm, wie die geltend gemachte Forderung unter Berücksichtigung Ihres Einkommens erfüllt werden kann.
Sofern Sie bescheiden eingerichtet zur Miete wohnen, haben Sie in Sachen Pfändung nichts zu befürchten. Bestimmte Gegenstände (z.B. Fernseher, WOhnungseinrichtung, Bett etc.) unterliegen nur dann der Pfändung, wenn es sich um Luxusgüter handelt, so kann z.B. ein wertvoller Plasma TV gepfändet werden, der Gerichtsvollzieher muss Ihnen in diesem Fall jedoch einen günstigeren Fernseher im Austausch überlassen.
Beabsichtigt der Gerichtsvollzieher einen Gegenstand zu pfänden, der Ihnen jedoch nicht gehört,so kann es Probleme geben. Hier empfielt es sich Schriftstücke wie Rechnungen, Sicherungsübereignungsverträge etc. zur Hand haben, die das Eigentum eines Dritten nachweisen können.
Solange Sie noch keine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, brauchen Sie auch keine Angaben machen, die nicht Sie selbst betreffen, zum Beispiel das Einkommen Ihres Partners etc. preisgeben.
Der pfändbare Teil Ihres Arbeitseinkommens ergibt sich aus der
Pfändungstabelle.
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